Wunsch- & Wahlrecht
Wunsch- und Wahlrecht
Ihr Wunsch- und Wahlrecht für die Rehaklinik
Nehmen Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahr.
Gemäß dem § 8 SGB IX haben Sie die Möglichkeit sich eine Klinik Ihrer Wahl für Ihre Rehahabilitationsmaßnahme auszusuchen. Falls Sie sich für die Müritz Klinik entschieden haben, erleichtern wir Ihnen die Antragstellung mit dem beigefügten Formular.
Ihre Wunschklinik ist ein wichtiger Baustein zum Erfolg Ihrer Reha. Zögern Sie daher nicht, Ihr Wunsch- und Wahlrecht auszuüben! Ergänzen Sie Ihren Antrag auf Reha mit einem entsprechenden Vorschlag. Der Kostenträger muss Ihren Wunsch berücksichtigen.
Auch wenn Ihr Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, können Sie eine Heilstättenänderung beantragen. Ablehnende Bescheide haben oft nicht das letzte Wort. Wer Widerspruch einlegt, hat gute Chancen auf die Bewilligung seiner bevorzugten Klinik.
Formulare für das Wunsch und Wahlrecht
Drei Wege führen zu Ihrer Wunschklinik:
• Sie haben noch keinen Reha-Antrag gestellt, möchten aber in die Müritz Klinik.
Reichen Sie einfach mit dem Reha-Antrag das Formular für Ihre Wunschklinik ein.
• Sie haben Ihren Reha-Antrag bereits versandt.
Reichen Sie das Formular für Ihre Wunschklinik nach und verweisen auf Ihren bereits gestellten Reha-Antrag.
• Ihr Reha-Antrag wurde bereits für eine andere Klinik bewilligt.
Beantragen Sie eine Änderung der zugewiesenen Klinik und geben Ihre Wunschklinik an.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung
Ihr Wunsch- und Wahlrecht gilt unter folgenden Bedingungen:
- Die Klinik muss sich nachweislich für die Reha Ihrer Erkrankung eignen.
- Klinik und Kostenträger müssen miteinander einen Versorgungs- und Belegungsvertrag abgeschlossen haben. Geregelt ist das im § 38 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung und im §111 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen.
- Ihre Wunschklinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.
Der Kostenträger lehnt Ihre Wunschklinik ab
Wird die ausgewählte Rehaklinik trotz allem durch den Kostenträger abgelehnt, empfehlen wir eine telefonische Rücksprache mit den Sachbearbeitern. Beziehen Sie sich dabei auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht. Häufig kommen Sie damit unkompliziert zu Ihrem Ziel.
Hat dies keinen Erfolg, legen Sie gegen den schriftlichen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Beachten Sie hier die Widerspruchsfrist, die in der Regel am Ende des Bescheides zu finden ist. Ergänzen Sie diesen gegebenenfalls mit einem Gutachten oder einer Stellungnahme Ihres Arztes und einer Begründung zur Wunschklinik Ihrerseits. Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat Erfolg.
Tipp zur Begründung:
Begründen Sie den Wunsch nach einer bestimmten Klinik möglichst präzise und verständlich! Argumentieren Sie dabei in erster Linie mit der medizinischen Eignung bzw. den Vorteilen Ihrer Wunschklinik. Der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen. Was dem Patienten am meisten hilft, hat also Vorrang vor wirtschaftlichen Überlegungen.